Samstag 27 April 2024

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I. Geltung/Angebote

  1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen – Verträge und sonstigen Leistungen. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen, sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.
  4. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-/EN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.

II. Preise

  1. Unsere Rechnungen sind jeweils ab Rechnungsdatum innerhalb 14 Tagen ohne Abzug fällig. Die Zahlung hat innerhalb dieser Fristen so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.
  2. Rechnungen über Beträge unter 100,00 EUR zzgl. gesetzlich geltender MwSt., sowie Montagen, Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort fällig.
  1. Bei Neukunden behalten wir uns das Recht vor, Barzahlung oder Vorkasse zu verlangen.
  2. Sämtliche Zahlungen sind in Euro direkt an uns, nicht aber an Vertreter zu leisten.
  3. Die Preise gelten exklusive Verpackung, Fracht, Zoll und der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Werk.
  1. Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.
  2. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
  3. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen und die Einziehungsermächtigung gemäß Ziff. III / 5 zu widerrufen. Bei Zahlungsverzug sind wir zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen sowie die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
  1. Werden von uns Teillieferungen vorgenommen, so ist er berechtigt, Teilzahlungen zu fordern. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, nach Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom restlichen Auftrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.
  1. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.

III. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen.
  1. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. III / 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der Ziff. III / 1.
  2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziff. III / 4 bis III / 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
  3. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. II / 9 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
  4. Wir sind berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zu­lässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziff. II / 9 genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
  5. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.
  6. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

IV. Formen

  1. Press-, Stanz- oder sonstige Werkzeuge, die von uns selbst oder in seinem Auftrag von einem Dritten angefertigt werden, sind in Anbetracht der Konstruktionsleistung grundsätzlich unser Eigentum, werden aber ausschließlich für Aufträge des Käufers verwendet. Der zu berechnende Werkzeugkostenanteil beträgt 80 % der Gesamtwerkzeugkosten.
  2. Wir bewahren die Formen für Nachbestellungen mit der Sorgfalt, die wir in eigener Angelegenheit üben, auf und pflegen sie. Wir haften nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung und ohne grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln entstehen. Wir tragen nur diejenigen Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung, die aus dem normalen Formenverschleiß/-gebrauch erwachsen. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Käufer innerhalb von 3 Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingehen.
  3. Für den Fall, dass der Käufer die ihm gelieferten Waren nicht bezahlt, können wir die für diesen Auftrag bestimmten Formen beliebig weiterverwenden.
  4. Zu einem Abzug des Werkzeuges ist der Käufer ohne unsere Zustimmung nur berechtigt, wenn wir grob fahrlässig handeln. Bei jedem Abzug der Werkzeuge, gleich aus welchem Grunde, werden die restlichen 20 % der Gesamtwerkzeugkosten fällig.

V. Schutzrechte

  1. Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die ihm vom Käufer übergeben werden, zu liefern haben, übernimmt der Käufer die Gewähr, dass durch die Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
  2. Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein diesem gehöriges Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Käufers angefertigt werden, untersagt wird, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des Käufers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten vom Käufer zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Dritte in seinen Rechten nicht verletzt ist. Dieser Nachweis ist in gleich starker Form zu führen, wie die Inanspruchnahme von uns durch den Dritten.
  3. Der Käufer verpflichtet sich, uns von Schadenersatzansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen. Für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die aus der Verletzung und Geltendmachung etwaiger Schutzrechte überhaupt erwachsen, hat der Käufer auf Veranlassung einen angemessenen Vorschuss zu leisten.
  4. Eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande, so ist es uns erlaubt, Muster und Zeichnungen 3 Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.

VI. Beistellteile

  1. Werden Beistellteile, z.B. einzupressende oder einzuspritzende Metallteile, durch den Käufer geliefert, dann ist dieser verpflichtet, sie frei Haus mit einem Zuschlag von 5 – 10 % je nach Vereinbarung für etwaigen Ausschuss anzuliefern, und zwar rechtzeitig, in einwandfreier Beschaffenheit und in solchen Mengen, dass wir eine ununterbrochene, ordnungsgemäße und rechtzeitige Verarbeitung möglich ist.
  2. Mängel der beigestellten Teile werden unverzüglich gerügt, sobald diese im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges erkennbar werden. Auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge wird diesbezüglich seitens des Abnehmers verzichtet.
  3. Bei nicht rechtzeitiger, ungenügender oder mangelhafter Anlieferung von Beistellteilen entfällt unsere Haftung für Verzugsfolgen. Wir sind insbesondere berechtigt, die weitere Herstellung solange einzustellen, bis ordnungsgemäße und genügende Beistellteile angeliefert worden sind. Der Käufer ist in solchen Fällen verpflichtet, uns daraus erwachsende Mehrkosten zu vergüten. Sonstige Verzugsfolgen bleiben unberührt.

VII. Lieferfrist Werkzeuge

  1. Die Lieferfrist für Werkzeuge beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und der vereinbarten Anzahlung.

VIII. Lieferfrist Fertigwaren

  1. Die Lieferfrist für Fertigwaren beginnt mit Auftragsbestätigung durch uns.
  2. Vorbehaltlich der verbindlichen Bestellung werden Versandweg und Versandart nach bestem Ermessen gewählt.
  3. Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht jegliches Interesse des Käufers an der Teillieferung fehlt.
  4. Wir behalten uns vor, die Lieferung bis zu 10 % über oder unter den bestellten Mengen vorzunehmen, außer derartige Abweichungen sind dem Käufer unzumutbar. Bei geschäumten Artikeln gilt eine Unter- bzw. Überlieferung i.H.v. 20%.
  5. Höhere Gewalt entbindet uns für die Dauer des Hindernisses von der Vertragserfüllung; dauert sie mehr als 6 Monate, so können wir vom Vertrag zurücktreten.
  6. Als höhere Gewalt gelten auch Unfälle und alle sonstigen Ursachen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, wie beispielsweise Materialmangel, Mangel an Betriebsstoff, Transportschwierigkeiten, Schwierigkeiten in der Energieversorgung, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder im Betrieb der Zulieferer, soweit diese Störungen nicht von uns zu vertreten sind und von ihm mit zumutbaren Anstrengungen nicht zu überwinden sind. Diese Regelungen zur höheren Gewalt gelten entsprechend bei Arbeitskampfmaßnahmen im Betrieb oder in Drittbetrieben. Rechtmäßige Arbeitskämpfe (auch in Drittbetrieben) entbinden uns insbesondere von der Haftung wegen Verzuges und Unmöglichkeit. Bei rechtswidrigen Arbeitskämpfen oder in Drittbetrieben haften wir insbesondere für Verzug und Unmöglichkeit nur im Falle des Verschuldens.
  7. Ist eine Lieferfrist nicht vereinbart, so steht uns das Recht zu, innerhalb einer angemessenen Frist die Abnahme (der Ware) zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu beanspruchen. Wenn Abnahme verlangt und vom Käufer abgelehnt wird, kann sofortige Schadenersatzzahlung auch vor Fertigstellung der Ware gefordert werden. Wurde demgemäß die Abnahme verlangt, so lagern Rohstoffe, bereits gefertigte Halbfertigteile usw., die zur Fertigstellung der Ware erforderlich sind, sowie die Ware, sobald sie fertig gestellt ist, von da an auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
  8. Wenn wir nicht vom Vertrag zurückgetreten sind, so bleibt der Käufer trotz verspäteter Lieferung zur Abnahme verpflichtet.

IX. Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr (Leistungs- und Gegenleistungsgefahr) geht mit der Bereitstellung der Ware und Mitteilung der Bereitstellung bzw. bei fest vereinbartem Abholungstermin mit Bereitstellung und Verstreichen der Abholungstermine auf den Käufer über, spätestens mit Übergabe der Ware an den Käufer, bzw. an eingeschaltete Transportpersonen. Leistungsort ist das jeweilige Auslieferungswerk von uns.
  2. Bruch der gelieferten Ware berechtigt den Käufer nicht zur Wandlung oder Minderung. Die Verpackung wird sorgfältigst vorgenommen. Auf schriftliches Verlangen des Käufers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch, Transport- und Feuerschaden versichert.

X. Gewährleistung/Haftung

  1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der gefertigten Waren sind die Durchschnitts-Ausfallmuster, welche wir dem Käufer zur Prüfung vorgelegt hat, bzw. sonst verbindlich vereinbarte Spezifikationen.
  2. Für die konstruktiv richtige Gestaltung von Stanz- und Spritzgussteilen, sowie für ihre praktische Eignung trägt der Käufer allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung von uns beraten wurde. Im Übrigen gelten für die Verpflichtungen von uns nur die in Ziff. 1 genannten Ausfallmuster, sowie sonst einschlägige Spezifikationsunterlagen (Zeichnungen, schriftliche Spezifikationen).
  3. Selbstklebend ausgerüstete Produkte in verarbeitetem Zustand unterliegen auf Grund ihrer Beschaffenheit und chemischen Zusammensetzung generell einer begrenzten Haltbarkeit bzw. Lagerfähigkeit. Diese ist unter Umständen deutlich kürzer als die in Betracht kommende kaufvertragliche Gewährleistungspflicht. Die Selbstklebefolie ist nur eine Montagehilfe. Wir übernehmen keine Garantie für Haftfähigkeit. Es ist zu beachten, dass die Gewährleistungspflicht auf selbstklebend-ausgerüstete Teile max. 6 Monate beträgt.
  4. Sofern zur Gewährleistung berechtigte Mängel der Ware vorliegen, behalten wir uns vor, die Gewährleistung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu erfüllen. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, bleiben die Rechte auf Wandlung oder Minderung unberührt. Sofern Gewährleistungsrechte wegen Mangelhaftigkeit oder gelieferten Ware geltend gemacht werden, stehen dem Käufer wegen der Mangelhaftigkeit Zurückbehaltungsrechte nicht zu, bis nicht die Mängel anerkannt, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt werden.

XI. Haftungsbeschränkung

  1. Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Fall leichter Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Diese Haftungsbegrenzungen gelten für sämtliche in Betracht kommende Haftungsgrundlagen. Im Falle der Haftung für zugesicherte Eigenschaften und im Bereich des Produkthaftungsgesetzes gelten die vorstehenden Einschränkungen nicht.

XII. Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag erwachsenden Verbindlichkeiten ist der Sitz unserer Firma. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten sind ausschließlich zuständig die für unsren Firmensitz zuständigen ordentlichen Gerichte.
  2. Bei späteren Bestellungen genügt der Hinweis auf diese Bedingungen, um sie für spätere Bestellungen allein maßgebend zu machen.
  3. Sofern einzelne Vereinbarungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund bestehenden Gesetzes unwirksam sind oder werden, werden dadurch ihre Gültigkeit und die Gültigkeit des Vertrages nicht berührt.
  4. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar, unter Ausschluss der Kollisionsregeln und des internationalen/gemeinen Rechts, auch soweit es in das Deutsche Recht inkorporiert ist.

Sitz der Firma: Eberswalde                                                                                
Stand Dezember 2018